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Auszug
aus dem
SOZIALGESETZBUCH (SGB) DRITTES BUCH (III)
-ARBEITSFÖRDERUNG-
(SGB III)
§ 421g SGB III
Vermittlungsgutschein
(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit
von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder
die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem
Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch
auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen
Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet,
in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen der Eignungsfeststellung und
Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels sowie an
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten
Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur
für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers,
der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer
Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum
von jeweils drei Monaten.
(2) Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen
Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und
behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der
Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 EURO ausgestellt werden. Die
Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag
nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die
Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn
1. der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers
beauftragt ist,
2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer
während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang
versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete
Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,
3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei
Monaten begrenzt ist oder
4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines
Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.
(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum
31. Dezember 2010. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die
Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die
Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.
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